IDZ – Immobilien passt die internen Corona-Massnahmen laufend den aktuellen Bedingungen an.
Ab dem 17. Februar 2022 ist eine Mehrzahl der Covid-19 Massnahmen vom Bund aufgehoben. Dies ist ein grosser Schritt in Richtung Normalität.
IDZ Immobilien bleibt weiterhin vorsichtig und umsichtig im Umgang mit Kunden, Stockwerkeigentümern und Mietern. Wir legen weiterhin Wert auf die hinlänglich bekannten Hygienemassnahmen.
Allerdings besteht weiterhin und bis Ende 2023 die Möglichkeit, Versammlungen von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften schriftlich oder virtuell durchzuführen oder für bereits angesetzte Präsenzveranstaltungen bis spätestens vier Tage vor der Durchführung die schriftliche oder die virtuelle Durchführung anzuordnen (hier finden Sie die entsprechenden Informationen). Die Vor- und Nachteile sind im Einzelfall abzuwägen. Der Immobilienverband SVIT, dem auch die IDZ angehört empfiehlt, die Rechte der Stockwerkeigentümer an oberste Stelle der Überlegungen zu setzen. Namentlich soll bei schriftlicher Durchführung nicht der Eindruck entstehen, dass die Verwaltung unliebsame Diskussionen zu unterdrücken versucht.
Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass bei Durchführung einer physischen Versammlung kein Recht darauf besteht, an der Versammlung hybrid, d.h. mittels Videozuschaltung, teilzunehmen. Es liegt im Rahmen der «Covid-19 Verordnung 3», Art. 27 grundsätzlich im Belieben der Verwaltung, die Art und Weise der Durchführung der Versammlung anzuordnen. Ob hybride Versammlungen überhaupt zulässig sind, ist bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre entschieden worden.
Mit Dank an die Quelle: SVIT Schweiz
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